Praktikum
Die Durchführung der schulischen Praktika kann zeitlich unterschiedlich strukturiert stattfinden. So ist eine Durchführung als Blockpraktikum (zumeist 1 oder 2 Unterrichtswochen am Stück) oder als Tagespraktikum möglich. Zudem sind insbesondere zu Beginn der SDW-Klasse auch kürzere Schnupperpraktika möglich.
Schnupperpraktikum
Ein Schnupperpraktikum oder auch Schülerbetriebspraktikum ist ein freiwilliges oder verpflichtendes Praktikum, das während der Schulzeit stattfindet (vgl. Anm. 1). Ein solches Praktikum kann als Blockpraktikum oder als wöchentliches Tagespraktikum im Rahmen des BLO-Unterrichts stattfinden.
In einigen Schulen wird der Begriff Schnupperpraktikum synonym für ein erstes, kurzes Praktikum am Ende der 7. Klasse verwendet. Dabei suchen sich die Jugendlichen einen Praktikumsplatz für 1-2 Tage im näheren sozialen Umfeld, z. B. in der Verwandtschaft oder im Bekanntenkreis (siehe auch Elternarbeit). Ziel ist es, den Jugendlichen so einen ersten, niederschwelligen Einblick in das Berufsleben zu ermöglichen. Außerdem sammeln die Schülerinnen und Schüler erste Erfahrungen bei der Praktikumssuche, die für eine selbstständige Praktikumssuche in der 8. Klasse hilfreich sind.
Tagespraktikum
Im Rahmen eines Tagespraktikums besuchen die Schülerinnen und Schüler über einen längeren Zeitraum (z. B. ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr) an einem festen Unterrichtstag einen Praktikumsbetrieb. Durch das regelmäßige und langfristige Miteinander im Betrieb, ist es den Schülerinnen und Schülern möglich, sich Abläufe einzuprägen sowie zunehmend selbstständig verantwortungsvolle Aufgaben zu übernehmen. Auf diese Weise verinnerlichen sie ausgewählte Tätigkeiten in einem Berufsfeld, was ihre Ausbildungs- und Berufswahlreife stärkt. Die Mitarbeitenden im Betrieb lernen die Praktikantinnen und Praktikanten samt deren Stärken sowie Schwächen besser kennen. Dieses Wissen um die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler ermöglicht es den Verantwortlichen des Betriebs einzuschätzen, inwiefern sich diese für einen Ausbildung im Betrieb eignen.
Blockpraktikum
Gerade für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen sind regelmäßige, umfassende und praktische Erfahrungen in Blockpraktika ein wichtiger Teil ihres Berufswahlprozesses.
Über Zeitpunkt und Umfang von Blockpraktika gibt es im Förderschwerpunkt Lernen keine Vorgaben. Als Orientierung kann jedoch die Mittelschule dienen. Nach Art. 30 BayEUG ist das schulische Betriebspraktikum (= Blockpraktikum) eine schulische Veranstaltung, „für die in der Jahrgangsstufe 8 [der Mittelschule] verpflichtend zwei Unterrichtswochen zu verwenden sind“ (Anm. 2). In der Regel findet dieses Praktikum in Form eines Blockpraktikums statt, welches grundsätzlich für die ganze Klasse und im gleichen Zeitraum durchzuführen ist. Insgesamt kann für schulische Praktika bis zu einem Fünftel der Unterrichtszeit verwendet werden (vgl. ebd.).
Weitere Informationen
Die umfangreiche unterrichtliche Vorbereitung auf die unterschiedlichen Praktika ist für deren Erfolg unerlässlich. Während eines Praktikums werden die Jugendlichen durch eine betreuende Lehrkraft regelmäßig besucht (siehe Praktikumsbegleitung und -besuche). „Die Lehrkraft muss Schülerinnen, Schülern, Betrieben und Erziehungsberechtigten ganztags zur Verfügung stehen und ist deshalb von sonstigen unterrichtlichen Verpflichtungen freigestellt“ (ebd.).
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII besteht für die Schülerinnen und Schüler während des Blockpraktikums gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (vgl. ebd.). Ein damit einhergehender Haftpflichtversicherungsschutz besteht hingegen nicht. Dieser muss gegebenenfalls durch den Abschluss einer Schülerhaftpflichtversicherung gewährleistet werden. Ebenso ist es notwendig zu prüfen, ob für das gewählte Blockpraktikum eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich ist. Wesentliche Aspekte des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen sowohl von schulischer als auch von betrieblicher Seite beachtet werden.
Anm. 1: Bundesagentur für Arbeit o. J.: Praktikum machen. Verfügbar unter https://www.arbeitsagentur.de/bildung/zwischenzeit/praktikum-machen. Zuletzt abgerufen am 02.06.2023.
Anm. 2: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. September 2013 Az.: IV.2-5 S 7305.15.1-4b.10 676 (2013): Betriebspraktikum für Mittelschulen. Verfügbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV277883/true. Zuletzt abgerufen am 08.07.2023.
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