Vollzeitschulpflicht
Die Vollzeitschulpflicht ist neben der Berufsschulpflicht Teil der zwölfjährigen allgemeinen Schulpflicht.
Die Vollzeitschulpflicht endet in der Regel nach 9 Jahren und erhält juristische Verbindlichkeit durch Art. 37 des Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
Im Folgenden sollen verschiedene Fallbeispiele zur Vollzeitschulpflicht an einem Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Lernen aufgezeigt werden.
Beispiel 1
Eine Schülerin möchte die Schule nach der 8. Klasse verlassen und eine Ausbildung beginnen. Sie war bis zur 4. Klasse an einer Grundschule und wiederholte diese Jahrgangsstufe am Förderzentrum.
Sie kann das Förderzentrum mit einem Entlasszeugnis verlassen. Ihre Vollzeitschulpflicht von insgesamt 9 Jahren ist erfüllt.
Beispiel 2
Ein Schüler soll die Schule nach der 8. Klasse verlassen und ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) beginnen. Er ist seit 9 Jahren am Förderzentrum, da er die Diagnose- und Förderklasse (Klassen 1, 1A und 2) besuchte.
Er kann das Förderzentrum noch nicht verlassen, da der Besuch der Jahrgangsstufe 1A nicht auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet wird (vgl. § 24 Abs. 2 S. 3 VSO-F).
Beispiel 3
Ein zurückgestellter, groß gewachsener Schüler wechselt während des Schuljahres aus pädagogischen Gründen von der 2. Klasse einer Grundschule in die 3. Klasse eines Förderzentrums. Nach seinem 8. Schulbesuchsjahr möchte er in der 9. Klasse die Schule verlassen und eine Ausbildung beginnen.
Er kann das Förderzentrum mit einem Abschlusszeugnis verlassen. Das Überspringen von Jahrgangsstufen verkürzt die Vollzeitschulpflicht (vgl. Art. 37 Abs. 3 S. 2 BayEUG).
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