Schweigepflicht
Die Schweigepflicht schützt die Vertraulichkeit von sensiblen Informationen einer Person (Geheimnisgeber) und soll der Wahrung eines „Mindestmaß[es] an Privatsphäre“ (Anm. 1) dienen. Lehrkräfte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (Amtsverschwiegenheit).
Gelangt beispielsweise eine Lehrkraft im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit an vertrauliche Informationen über eine Person, so hat sie darüber grundsätzlich Verschwiegenheit zu wahren (vgl. Art. 69 Abs. 1 BayBG i.V.m. § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie die Informationen direkt von der jeweiligen Person oder durch andere nicht öffentliche Informationsquellen (z. B. Schülerakt) erhalten hat.
Ist aufgrund der dienstlichen Aufgaben eine Weitergabe sensibler Informationen an Dritte (z. B. Agentur für Arbeit) notwendig, so muss hierfür die Erlaubnis der jeweiligen, die Information betreffenden Person bzw. deren juristischer Vertretung eingeholt werden (vgl. Anm. 2, S. 18f), soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Weitergabe der Information rechtfertigen. Die Erlaubnis muss als „Willensbekundung freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich“ (Anm. 3, S. 7) erfolgen. Sie liegt optimalerweise in Form einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung vor.
Es ist darauf zu achten, dass die juristische Vertretung aus mehreren Personen bestehen kann. So genügt die Entbindung von der Schweigepflicht durch ein Elternteil nicht, wenn dieses nicht das alleinige Sorgerecht hat bzw. sich ein ebenfalls sorgeberechtigtes Elternteil gegen diese Entbindung ausspricht.
Bestehen deutliche Hinweise einer Kindeswohlgefährdung, können entsprechende Informationen nach § 4 KKG straffrei durch die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger an die Erziehungsberechtigten bzw. an das Jugendamt weitergeben werden (vgl. Anm. 4). Jederzeit besteht zur Abschätzung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung der Anspruch auf eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraftderöffentlichen Jugendhilfe. Diese darf pseudonymisiert über die Sachlage einer etwaigen Kindeswohlgefährdung informiert werden (vgl. ebd.).
Unbenommen hiervon bleiben auch Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG und die Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23. September 2014, Az. II.1-5S4630-6a.108 925 (vgl. Anm. 5).
„Je nach interner Struktur der Stelle“ (Anm. 6) sollte frühzeitig eine Absprache mit Vorgesetzten (z. B. Schulleitung) durch die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger erfolgen.
Anm. 1: Juraforum.de (2022a): Schweigepflicht - Definition, Bedeutung und Paragraphen & Gesetze. Online unter https://www.juraforum.de/lexikon/schweigepflicht. Zuletzt abgerufen am 17.12.2022.
Anm. 2: Deutsche Kinder- und Jugendstiftung gemeinnützige GmbH (2017): Datenschutz und Schweigepflicht in der Schulsozialarbeit. Eine Orientierung für Sachsen-Anhalt. Online unter https://www.dkjs.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/programme/170504_Datenschutz_und_Sozialarbeit.pdf. Zuletzt abgerufen am 27.04.2023.
Anm. 3: Schnock (2020): Schweigepflichtentbindung kommunizieren – Sprachbarrieren überwinden. Impulse für Fachkräfte. Schweigepflichtentbindung kommunizieren – Sprachbarrieren überwinden. Impulse für Fachkräfte.Herausgegeben vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). Köln. Verfügbar unter https://doi.org/10.17623/NZFH:IF-SPE. Zuletzt abgerufen am 26.04.2023.
Anm. 4: Juraforum.de (2022b): § 4 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung. Online unter https://www.juraforum.de/gesetze/kkg/4-beratung-und-uebermittlung-von-informationen-durch-geheimnistraeger-bei-kindeswohlgefaehrdung. Zuletzt abgerufen am 17.12.2022.
Anm. 5: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes vom 23. September 2014 (KWMBl. S. 207). Online unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV290600. Zuletzt abgerufen am 24.02.2025.
Anm. 6: Landkreis Cloppenburg (o. J.): Leitfaden Schutzauftrag nach § 4 KKG für Berufsgeheimnisträger. Zuletzt abgerufen am 01.01.2023. Online unter https://www.lkclp.de/uploads/client/pms/files/leitfaden_schutzauftrag_fuer_berufsgeheimnistraeger_lehrer.pdf. Zuletzt abgerufen am 17.12.2022.
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