Leistungserhebungen in Physik am Gymnasium
Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) Physik
Die Kultusministerkonferenz formuliert seit 1989 einheitliche Anforderungen an die Abiturprüfung Physik. Die neueste Vereinbarung vom 5. 2. 2004 enthält nicht nur Festlegungen zu den Inhalten und zur Gestaltung der Prüfung, sondern auch zahlreiche Beispiele zur schriftlichen und mündlichen Prüfung.
Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen: Taschenrechner
Gemäß KMBek Nr. VI.9-5 S 5500-6b.41619 vom 07.06.2011 ist bei Leistungsnachweisen in allen Fächern ab der Jahrgangsstufe 8 (im Fach Natur und Technik – Schwerpunkt Physik ab der Jahrgangsstufe 7) ein Taschenrechner als Hilfsmittel zugelassen. Genauere Regelungen hinsichtlich der Funktionalität des Taschenrechners sind der Anlage zum KMS Nr. VI.7-5 S 5500-6b.80372 vom 11.11.2011 zu entnehmen.
Bei Leistungsnachweisen dürfen auch Taschenrechner verwendet werden, die die Möglichkeit bieten, Werte von Wahrscheinlichkeitsverteilungen (z. B. Binomialverteilung, kumulative Binomialverteilung) zu ermitteln. Durch diese Neuregelung kann der Taschenrechner zukünftig die bei Leistungsnachweisen im Fach Mathematik ebenfalls zugelassenen stochastischen Tabellen ersetzen. Einzelheiten dazu sind dem genannten KMS zu entnehmen.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Taschenrechners gemäß genannter KMBek bei Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) ausgeschlossen werden kann, wenn es die Lehrkraft hinsichtlich einer sachgemäßen Prüfung der Lerninhalte für sinnvoll erachtet.
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