Aufgaben der Fachschaftsleitung in Zusammenarbeit mit der Schulleitung
Die Unterstützung der Schulleitung in fachlichen Fragen ist eine der Kernaufgaben der Fachschaftsleitung. Diese Beratung dient neben der fundierten Erfüllung unterschiedlicher Schulleitungsaufgaben vor allem der Qualitätssicherung und Unterrichtsentwicklung im jeweiligen Fach und darüber hinaus auch der systemischen Schulentwicklung. Zugleich ist damit häufig auch die Unterstützung und Förderung der einzelnen Fachkolleginnen und ‑kollegen verbunden.
Rechtliche Vorgaben
§ 35 Sätze 1 und 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, ihre dienstlichen Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.
Die so genannte Loyalitätspflicht gegenüber den Vorgesetzten umfasst neben der selbständigen und bestmöglichen Erledigung der übertragenen Aufgaben, der Zuarbeit und der Beratung auf Anforderung der bzw. des Vorgesetzten zwei weitere Aspekte: Zunächst ist es für gelingende Führung in der Schule als Ganzes und für die Glaubwürdigkeit gegenüber Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern unabdingbar, dass Fachleitung und Schulleitung nach außen geschlossen auftreten. Gleichzeitig gehört es zu den Aufgaben von Führungskräften, mit der Schulleitung notwendige Aspekte der Weiterentwicklung vertraulich zu besprechen.
Die Fachschaftsleitung stellt ihre Expertise in folgenden Zusammenhängen zur Verfügung:
- Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln
- Gefährdungsbeurteilungen
- Ausstattung von Fachräumen unter Beachtung der sicherheitsrelevanten Aspekte
- Gestaltung von Fachräumen, insbesondere im Fall von Sanierung oder Neubau
Z. B.:
- Schwerpunktsetzungen in Fachsitzungen
- Qualitätssicherung und ‑entwicklung
- Angebot von Profilfächern (siehe § 15 Abs. 1 und 2 GSO, Anlagen 1, 4 und 5 GSO), W- und P‑Seminaren in einem Fach
- Wahlunterrichtsangebot in einem Fach
- Anregungen für fächerübergreifende Vorhaben
Z. B.:
- Initiative zu Jahrgangsteams im Fach
- Erstellen von Fortbildungsplänen
- Vorschläge zur Unterrichtsverteilung
- Unterstützung bei der Planung kollegialer Hospitationen oder gemeinsamer Erstellung und Korrekturen von Leistungsnachweisen
- Verständigung über schulbezogene, bayernweit und bundesweit gültige fachliche Standards (z. B. KMK-Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss und für die Allgemeine Hochschulreife)
- Auswertung und Diskussion fachbezogener Ergebnisse (z. B. Jahrgangsstufentests, Abiturprüfung)
- Vorschläge für die Besetzung von Prüfungsausschüssen
- Überprüfung von Kolloquiumsthemen
- Entscheidungen bei ungewöhnlichen Ergebnissen bei Leistungserhebungen
Stellungnahmen bei Beschwerdefällen
- Beiträge für Beobachtungen im Rahmen der Referendarsausbildung
- Mitwirkung bei der Dienstlichen Beurteilung (vgl. 1.2)
- durch Zusammenfassung von Respizienzergebnissen
- durch Beschreibung fachlicher Verdienste, der Teamorientierung und von Umfang und Qualität des Engagements
- durch Einschätzung der fachlichen Leistung auch über die Einzelschule hinaus
- durch Begleitung bei Unterrichtsbesuchen
Grundsätzlich sollten Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen Eltern und Schule auf dem Weg der Aussprache geklärt werden. Im Idealfall trägt die Fachschaftsleitung als vermittelnde Instanz zur Klärung bei.
Aufsichtsbeschwerden und Widersprüche sind meist gegen Noten und Vorrückungsentscheidungen gerichtet. Die Fachschaftsleitung wird in der Regel von der Schulleitung um ein fachliches Gutachten gebeten, das, falls von der Schule der Beschwerde nicht abgeholfen wird, im Rahmen einer Stellungnahme an die bzw. den Ministerialbeauftragte(n) weitergeleitet wird oder als Grundlage für die Meinungsbildung in der Lehrerkonferenz dient.
Die Fachschaftsleitung wird in aller Regel erst tätig, wenn die betroffene Kollegin bzw. der Kollege über den Inhalt der Beschwerde informiert wurde und die Möglichkeit hatte, ihre bzw. seine Sicht des Sachverhalts darzulegen. Dazu wird die Fachschaftsleitung möglichst frühzeitig das Gespräch mit ihr bzw. ihm suchen.
Bei der Abfassung des Gutachtens ist zu beachten, dass alle darin enthaltenen Feststellungen gesichert sind. Fehler der Schule sollten nicht übergangen werden, um die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern nicht zu gefährden. Zudem ist die Schule zu rechtstaatlichem Handeln verpflichtet, d. h., eventuelle eigene Fehler sind zu korrigieren, soweit nicht der Vertrauensschutz ausnahmsweise entgegensteht.
Die Aufklärung des Sachverhalts umfasst
- die Beachtung aller sachlichen Argumente des Beschwerdeführers,
- die genaue Respizienz anhand der üblichen Kriterien (siehe 2.1.3) sowie
- die Klärung der behandelten Unterrichtsinhalte und zusätzlicher Absprachen, z. B. zum Stoffgebiet.
Bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind
- einschlägige Rechtsgrundlagen und KMS,
- allgemeine Bewertungsgrundsätze wie Sachlichkeit und Gleichbehandlung,
- Vergleichsfälle,
- schulinterne Absprachen,
- Ermessensspielräume und
- Konsequenzen der Entscheidung.
Die Fachschaftsleitung ist vor allem gefordert, Sachlichkeit zu bewahren und dadurch bei allen Beteiligten Vertrauen zu erzeugen.
Das nötige Einvernehmen mit der Lehrkraft hinsichtlich einer Notenänderung herzustellen, gehört zu den Aufgaben der Schulleitung. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Lehrerkonferenz gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 LDO.
Fachschaftsleitung und erweiterte Schulleitung
Es ist ein Merkmal der eigenverantwortlichen Schule, dass eigene Wege beschritten werden können, insbesondere was die Bildung und Ausgestaltung der erweiterten Schulleitung betrifft, sodass in der bayerischen Schullandschaft nebeneinander zahlreiche schulbezogene Leitungsmodelle umgesetzt werden.
Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion innerhalb der erweiterten Schulleitung müssen bereits eine Funktion innehaben – dies wird häufig die Funktion der Fachschaftsleitung sein. Von der gewählten Organisationsstruktur der jeweiligen Schule hängt es ab, inwieweit es dabei für die Fachschaftsleitung zu Rollenkonflikten kommen könnte. Gegenüber den nach Art. 57a BayEUG zugeordneten Lehrkräften hat eine Fachschaftsleiterin bzw. ein Fachschaftsleiter als Mitglied der erweiterten Schulleitung (zusätzliche Funktion 1111) im Rahmen der allgemeinen Personalführungsaufgaben Weisungsbefugnis inne; dies gilt für die Fachschaftsleitung gegenüber den Mitgliedern der Fachschaft nicht notwendigerweise (vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG: Weisungsberechtigung für übertragene Fachaufgaben). Hier muss die Fachschaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter die jeweilige Rolle bewusst einnehmen und, soweit erforderlich, im Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen durch die entsprechende Verbalisierung für Klarheit zu sorgen, aus welcher Rolle heraus agiert wird.