Aufgaben der Fachschaftsleitung in Zusammenarbeit mit der Schulleitung
Die Unterstützung der Schulleitung in fachlichen Fragen ist eine der Kernaufgaben der Fachschaftsleitung. Diese Beratung dient neben der fundierten Erfüllung unterschiedlicher Schulleitungsaufgaben vor allem der Qualitätssicherung und Unterrichtsentwicklung im jeweiligen Fach und darüber hinaus auch der systemischen Schulentwicklung. Zugleich ist damit häufig auch die Unterstützung und Förderung der einzelnen Fachkolleginnen und ‑kollegen verbunden.
Rechtliche Vorgaben
§ 35 Sätze 1 und 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, ihre dienstlichen Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.
Die Loyalitätspflicht gegenüber den Vorgesetzten umfasst neben der selbständigen und bestmöglichen Erledigung der übertragenen Aufgaben, der Zuarbeit und der Beratung auf Anforderung der bzw. des Vorgesetzten zwei weitere Aspekte: Zunächst ist es für gelingende Führung in der Schule als Ganzes und für die Glaubwürdigkeit gegenüber Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern unabdingbar, dass Fachleitung und Schulleitung nach außen geschlossen auftreten. Gleichzeitig gehört es zu den Aufgaben von Führungskräften, mit der Schulleitung notwendige Aspekte der Weiterentwicklung vertraulich zu besprechen.
Die Fachschaftsleitung stellt ihre Expertise in folgenden Zusammenhängen zur Verfügung:
- Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln
- Gefährdungsbeurteilungen
- Ausstattung von Fachräumen unter Beachtung der sicherheitsrelevanten Aspekte (ggf. gemeinsam mit der Sammlungsleitung)
- Gestaltung von Fachräumen, insbesondere im Fall von Sanierung oder Neubau (ggf. gemeinsam mit der Sammlungsleitung)
Dazu gehören u. a.:
- Schwerpunktsetzungen in Fachsitzungen und in schulinternen Dienstbesprechungen der Fachschaftsleitungen
- Qualitätssicherung und ‑entwicklung
- Angebot von Profilfächern (siehe § 15 Abs. 1 und 2 GSO, Anlagen 1, 4 und 5 GSO), P- und W‑Seminaren in einem Fach
- Wahlunterricht
- Anregungen für fächerübergreifende Vorhaben, Wissenschaftswoche
- Darstellung in der Öffentlichkeit (Homepage, Tag der Offenen Tür)
Dazu gehören u. a.:
- Initiative zu Jahrgangsteams im Fach
- Vorschläge zur Unterrichtsverteilung
- Unterstützung bei der Planung kollegialer Hospitationen oder gemeinsamer Erstellung und Korrekturen von Leistungsnachweisen
- Erstellen von Fortbildungsplänen
- Verständigung über schulbezogene, bayernweit und bundesweit gültige fachliche Standards (z. B. KMK-Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife, Einheitliche Prüfungsanforderungen, vgl. z. B. https://www.isb.bayern.de/schularten/gymnasium/leistungserhebungen/abiturpruefung/)
- Auswertung und Diskussion fachbezogener Ergebnisse (z. B. Respizienz, Jahrgangsstufentests, Abiturprüfung, u. a. Kurswahl, Einordnung der Ergebnisse, Handlungsbedarfe)
- Vorschläge für die Besetzung von Prüfungsausschüssen
- Abstimmung, Reflexion und Überprüfung von Kolloquiumsthemen
- Entscheidungen bei ungewöhnlichen Ergebnissen in Leistungserhebungen
- Stellungnahmen bei Beschwerdefällen
- Beiträge für Beobachtungen im Rahmen der Referendarsausbildung
- Mitwirkung bei der Dienstlichen Beurteilung der Fachschaftsmitglieder, insbesondere durch:
- Zusammenfassung von Respizienzergebnissen
- Beschreibung fachlicher Verdienste, der Teamorientierung und von Umfang und Qualität des Engagements
- Einschätzung der fachlichen Leistung auch über die Einzelschule hinaus
- Begleitung bei Unterrichtsbesuchen
Grundsätzlich sollten Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen Eltern und Schule auf dem Weg der Aussprache geklärt werden. Bei Bedarf trägt auch die Fachschaftsleitung als vermittelnde Instanz zur Klärung bei.
Aufsichtsbeschwerden und Widersprüche sind meist gegen Noten und Vorrückungsentscheidungen gerichtet. Die Fachschaftsleitung wird in der Regel von der Schulleitung um ein fachliches Gutachten gebeten, das, falls von der Schule der Beschwerde nicht abgeholfen wird, im Rahmen einer Stellungnahme an die bzw. den Ministerialbeauftragten weitergeleitet wird oder als Grundlage für die Meinungsbildung in der Lehrerkonferenz dient. Die bzw. der fachlich zuständige Fachreferentin bzw. Fachreferent der MB-Dienststelle steht bei Bedarf gerne beratend zur Seite (vgl. https://www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/ministerialbeauftragte-fuer-die-gymnasien).
Die Fachschaftsleitung wird in aller Regel erst tätig, wenn die betroffene Lehrkraft über den Inhalt der Beschwerde informiert wurde und die Möglichkeit hatte, ihre Sicht darzulegen. Dazu wird die Fachschaftsleitung möglichst frühzeitig das Gespräch mit ihr suchen.
Bei der Abfassung des Gutachtens ist zu beachten, dass alle darin enthaltenen Feststellungen gesichert sind. Fehler der Schule sollten nicht übergangen werden, um die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern nicht zu gefährden. Zudem ist die Schule zu rechtstaatlichem Handeln verpflichtet, d. h., eventuelle eigene Fehler sind zu korrigieren, soweit nicht der Vertrauensschutz ausnahmsweise entgegensteht.
Die Aufklärung des Sachverhalts umfasst
- die Beachtung aller sachlichen Argumente, die in der Beschwerde vorgetragen werden,
- die Respizienz sowie
- die Klärung der behandelten Unterrichtsinhalte und zusätzlicher Absprachen, z. B. zu den angekündigten Prüfungsinhalten.
Bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind
- einschlägige Rechtsgrundlagen und KMS,
- allgemeine Bewertungsgrundsätze wie Sachlichkeit und Gleichbehandlung,
- Vergleichsfälle,
- schulinterne Absprachen,
- Ermessensspielräume und
- Konsequenzen der Entscheidung.
Die Fachschaftsleitung ist vor allem gefordert, Sachlichkeit zu bewahren und dadurch bei allen Beteiligten Vertrauen zu erzeugen.
Das nötige Einvernehmen mit der Lehrkraft hinsichtlich einer Notenänderung herzustellen, gehört zu den Aufgaben der Schulleitung. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Lehrerkonferenz gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 LDO.